vereinssatzung & ordnungen


satzung


 

§1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr und Vereinsfarben

 

 

 

(1)       Der Verein führt den Namen KV KUMMETSTOLLE Neckarhausen e.V. (kurz: KV Kummetstolle oder KVK) und hat seinen Sitz in Edingen-Neckarhausen. Er ist gegründet im Jahr 1971.

 

 

 

(2)       Die Vereinsfarben sind blau und weiß.

 

 

 

(3)       Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

 

 

 

(4)       Der Verein ist unter der Nummer VR330905 beim Amtsgericht Mannheim eingetragen.

 

 

 

 

 

§2 – Vereinszweck

 

 

 

(1)       Der Verein hat den Zweck, das fastnachtliche Brauchtum zu pflegen und zu fördern, durch karnevalistische Veranstaltungen sowie Sommertagszüge, Veranstaltungen historischer Art und der aktiven Teilnahme am kulturellen Geschehen der Gemeinde.

 

 

 

(2)       Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§51 ff der Abgabenordnung (AO 1977).

 

 

 

(3)       Der Verein dient der Förderung der Jugend und des Gardetanzsportes.

 

 

 

 

 

§3 – Mittelverwendung

 

 

 

(1)       Der Verein handelt selbstlos und verfolgt weder selbst noch zugunsten seiner Mitglieder eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

 

(2)       Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 

 

 

(3)       Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

 

 

 

(4)       Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder können für die Vorstandstätigkeit eine Ehrenamtspauschale von bis zu 720 Euro im Jahr erhalten.

 

 

 

(5)       Alle Übungsleiter sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Übungsleiter können für Ihre Tätigkeit eine von der Vorstandschaft festzusetzende Übungsleiterpauschale von bis zu 2400 Euro im Jahr erhalten.

 

 

 

(6)       Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigen.


 

 

§4 – Mitglieder

 

 

 

(1)       Der Verein besteht aus:

 

 

 

  1. Ordentlichen Mitgliedern

  2. Jugendlichen Mitgliedern

     

    (2)       Ordentliche Mitglieder sind stimmberechtigte Mitglieder  ab dem 18. Lebensjahr. Über Aufnahmegesuche entscheidet der geschäftsführende Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

     

    (3)       Jugendliche Mitglieder sind nicht stimmberechtigte Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr. Für den Beitritt ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich.  Über Aufnahmegesuche entscheidet der geschäftsführende Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

     

     

    §5 – Rechte, Pflichten und Absicherung der Mitglieder

     

    (1)       Die Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr sind voll stimmberechtigt und wählbar, letzteres jedoch erst, wenn sie im Sinne des Gesetzes geschäftsfähig sind. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.

     

    (2)       Alle Mitglieder sind  über eine Sport-, Unfall- und Haftpflichtversicherung abgesichert. Der Verein haftet den Mitgliedern nicht für die aus dem Sportbetrieb entstehenden Gefahren und Schäden und auch nicht für Diebstähle vor, während und nach Vereinsveranstaltungen/-aktivitäten.

     

     

    §6 – Beiträge, Gebühren und Kostenbeteiligungen

     

    (1)       Von den Mitgliedern werden Geldbeiträge (Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge, Kostenbeteiligung für persönliche Kostümausstattung) erhoben. Die Höhe dieser Zahlungen, die Fälligkeit, die Art und Weise der Zahlung und zusätzliche Gebühren bei Zahlungsverzug oder Verwendung eines anderen als des beschlossenen Zahlungsverfahrens, regelt eine Beitragsordnung.

     

    (2)       Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil dieser Satzung. Sie wird den Mitgliedern in der jeweils aktuellen Fassung durch Bekanntmachung und Download auf der Vereins-Homepage zugänglich gemacht. Erstellung und Änderungen der Beitragsordnung erfolgen durch die erweiterte Vorstandschaft.

     

    (3)       Ausgenommen von § 6 Absatz 1 („Höhe der Zahlungen“) sind die Mitgliedsbeiträge. Diese müssen durch die Mitgliederversammlung genehmigt werden.

     

     

    §7 – Beendigung der Mitgliedschaft

     

    Der Austritt aus dem Verein ist zum Ende des Geschäftsjahres möglich und muss acht Wochen vor dem Ende des Geschäftsjahres schriftlich dem 1. oder 2. Vorsitzenden vorliegen. Schadet ein Mitglied dem Vereinsinteresse, so entscheidet der erweiterte Vorstand über dessen Ausschluss.

     


 

 

§8 – Einkünfte und Ausgaben des Vereins

 

 

 

(1)       Die Einkünfte des Vereins bestehen aus:

 

 

 

             a) Beiträgen und Aufnahmegebühren der Mitglieder

 

             b) Einnahmen aus Veranstaltungen

 

             c) Freiwilligen Spenden

 

             d) Sonstigen Einnahmen

 

 

 

(2)       Die Ausgaben des Vereins bestehen aus:

 

 

 

             a) Verwaltungsausgaben

 

             b) Ausgaben im Sinne des § 3

 

 

 

Für Aufwendungen und Anschaffungen, die nicht aus vereinseigenen Mitteln realisiert werden können sowie für Baulichkeiten, ist die Genehmigung der Mitgliederversammlung einzuholen.

 

 

 

 

 

§9 – Vereinsvermögen

 

 

 

Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, welches aus dem Umlaufvermögen und sämtlichem Inventar besteht. Überschüsse aus allen Veranstaltungen gehören dem Vereinsvermögen.

 

 

 

 

 

§10 – Organe des Vereins

 

 

 

Die Organe des Vereins sind:

 

 

 

a) die Mitgliederversammlung

 

b) der geschäftsführende Vorstand

 

c) der erweiterte Vorstand

 

 

 

 

 

§11 – Zusammensetzung Vorstandschaft

 

 

 

(1)       Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

 

 

 

  • 1. Vorsitzender

  • 2. Vorsitzender

  • 1. Kassier

  • 2. Kassier

  • Schriftführer

  • Pressewart

     

    (2)       Vorstand i. S. §26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

 

 

 

(3)       Der erweiterte Vorstand besteht aus:

 

 

 

  • Geschäftsführendem Vorstand

  • Präsident

  • Vizepräsident

  • Jugendleiter

     

    (4)       Der geschäftsführende Vorstand kann zur Unterstützung seiner Aufgaben Beisitzer in die erweiterte Vorstandschaft berufen. Die berufenen Beisitzer werden mit einer oder mehreren Aufgaben betraut. Es können maximal bis zu 5 Beisitzer in die erweiterte Vorstandschaft berufen werden. Die Zugehörigkeit der Beisitzer zur erweiterten Vorstandschaft ist abhängig von den spezifischen Aufgaben und daher zeitlich nicht begrenzt. Die Beisitzer sind in den Versammlungen der erweiterten Vorstandschaft stimmberechtigt. Die jeweils zur Jahreshauptversammlung berufenen Beisitzer werden dort bekanntgegeben.

     

    (5)       Vorstandssitzungen werden immer im Kreis der erweiterten Vorstandschaft durchgeführt. Die erweiterte Vorstandschaft tagt mindestens sechsmal jährlich.

     

    (6)       Die erweiterte Vorstandschaft gibt sich im Rahmen ihrer Arbeit eine Geschäftsordnung, mit welcher die Aufgaben, Pflichten, Rechte und Kompetenzen der einzelnen Ämter festgeschrieben sind.

     

    (7)       Die Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil dieser Satzung. Sie wird den Mitgliedern in der jeweils aktuellen Fassung durch Bekanntmachung und Download auf der Vereins-Homepage zugänglich gemacht. Erstellung und Änderungen der Geschäftsordnung erfolgen durch die erweiterte Vorstandschaft.

     

     

    §12 – Beschlussfähigkeit Vorstandschaft

     

    (1)       Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei seiner Mitglieder, der erweiterte Vorstand bei Anwesenheit von sechs seiner Mitglieder.

     

    (2)       Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

     

    (3)       Für die Beschlussfassung ist eine einfache Mehrheit erforderlich.

     

    (4)       Beschlüsse der Vorstandschaft sind in dem jeweiligen Protokoll durch den Schriftführer festzuhalten sowie gesondert im Beschlussbuch der Vorstandschaft niederzuschreiben.

     

     

    §13 – Wahl der Vorstandschaft

     

    (1)       Die geschäftsführende Vorstandschaft wird durch die Jahreshauptversammlung (siehe auch § 15) für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

     

    (2)       Der 1. Vorsitzende, der 2. Kassier und der Schriftführer werden in ungeraden Jahren gewählt. Der 2. Vorsitzende, der 1. Kassier und der Pressewart werden in geraden Jahren gewählt.

     

    (3)       Die einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Eine Stimmabgabe ist nur persönlich an der Jahreshauptversammlung möglich. Briefwahl oder andere Stimmabgaben sind nicht zulässig.

     

    (4)       Die Vorstandsmitglieder scheiden  - vorbehaltlich der Amtsniederlegung – jedoch erst dann aus dem Amt aus, wenn der entsprechende Nachfolger gewählt ist. Seine Amtszeit verlängert sich hierdurch jedoch höchstens um 3 Monate.

     

    (5)       Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der verbleibende geschäftsführende Vorstand berechtigt, für die restliche Amtsdauer jeweilige Nachfolger zu wählen.

     

    (6)       Das Mitgliederversammlung ist berechtigt, eine Person mit zwei Ämtern zu betrauen (sogenannte Ämterzusammenlegung).


 

 

(7)       Die Wahlleitung wird in ungeraden Jahren vom 2. Vorsitzenden durchgeführt. In geraden Jahren wird dieses Amt vom 1. Vorsitzenden ausgefüllt. Der Wahlleiter entscheidet über das Abstimmungsverfahren. Sollte nur ein Kandidat für ein Amt zur Verfügung stehen, kann eine Abstimmung via Handzeichen erfolgen. Sind mehrere Kandidaten vorgeschlagen, muss eine geheime Wahl erfolgen.

 

 

 

(8)       Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in den betreffenden Versammlungen anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt.

 

 

 

 

 

§14 – Kassenprüfer

 

 

 

(1)       Zur Kassenprüfung werden alljährlich durch die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer gewählt. Sie haben über die Ergebnisse ihrer Prüfung dem Vorstand in der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten.

 

 

 

(2)       Kassenprüfungen können, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, jederzeit durch den 1. Vorsitzenden oder durch mindestens 4/5 der Mitglieder gefordert werden.

 

 

 

(3)       Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen erstecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

 

 

 

 

 

§15 – Jahreshauptversammlung

 

 

 

  1. Die Jahreshauptversammlung ist eine ordentliche Mitgliederversammlung und wird durch den 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von vierzehn Tagen durch Bekanntmachung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Edingen-Neckarhausen, bei Einstellung dieses Blattes im Nachfolgemitteilungsblatt der politischen Gemeinde, einberufen.

 

 

 

  1. Die Jahreshauptversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie sollte in regelmäßigen Abständen zueinander (z.B. 12 Monatsrhythmus) stattfinden.

     

  2. Bei Satzungsänderungen ist anzugeben, welche Paragraphen der Satzung geändert werden sollen. Falls eine vollständige Neufassung der Satzung beabsichtigt ist, ist dies in entsprechender Weise zum Ausdruck zu bringen. Die komplette Satzung wird über die vereinseigene Homepage den Mitgliedern zur Verfügung gestellt.

     

  3. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder. Regelmäßig ist für die Beschlüsse die einfache Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit entschieden werden.

 

Regelmäßige Tagesordnungspunkte in der Jahreshauptversammlung sind:

 

             TOP1: Begrüßung (Auslage Protokoll letztjährige Jahreshauptversammlung)

 

             TOP2: Jahresberichte

 

             TOP3: Kassenbericht

 

             TOP4: Bericht der Kassenprüfer

 

             TOP5: Entlastung der Vorstandschaft

 

             TOP6: Neuwahlen

 

             TOP7: Anträge

 

             TOP8: Verschiedenes


 

 

  1. Anträge der Mitglieder können nur behandelt werden, wenn sie spätestens zwei Wochen vor der Jahreshauptversammlung schriftlich beim 1. oder 2. Vorsitzenden eingereicht worden sind. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr in die Tagesordnung aufgenommen; ausgenommen sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, die nach Ablauf der Antragfrist eingetreten sind.

     

     

    §16 – Außerordentliche Mitgliederversammlungen

     

    (1)       Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden, sofern es das Vereinsinteresse verlangt oder wenn 1/3 der Mitglieder eine Einberufung schriftlich beim 1. oder 2. Vorsitzenden unter Angabe der Gründe fordern.

     

    (2)       Für die Einberufung gelten die gleichen Regelungen wie für die Jahreshauptversammlung.

     

     

    §17 – Elferrat

     

    (1)       Der Präsident und der Vizepräsident werden vom Elferrat jeweils für zwei Jahre gewählt. Die Wahl muss vom geschäftsführenden Vorstand bestätigt werden.

     

    (2)       Bevor ein männliches Mitglied zum Elferrat ernannt werden kann, ist eine einjährige Probezeit als Anwärter erforderlich.

     

    (3)       Über die Aufnahme der Anwärter in den Elferrat entscheidet der Elferrat mit einfacher Stimmenmehrheit nach Ablauf der Probezeit.

     

    (4)       Die Dauer der Zugehörigkeit zum Elferrat ist zeitlich nicht begrenzt.

 

 

 

(5)       Der Elferrat erhält ein Ornat. Der Präsident und Vize-Präsident erhalten die Elferratskappe mit Pelz.

 

 

 

(6)       Sollte das Auftreten eines Elferrates dem Verein schaden oder der Elferrat nicht aktiv mitarbeiten, so kann die Ernennung durch den Elferrat oder die erweiterte Vorstandschaft durch eine einfache Stimmenmehrheit rückgängig gemacht werden.

 

 

 

(7)       Die Anzahl der Elferräte ist nicht festgelegt.

 

 

 

(8)       Der Elferrat gibt sich im Rahmen seiner Aktivitäten und repräsentativen Aufgaben eine Elferratsordnung.

 

 

 

(9)       Die Elferratsordnung ist nicht Bestandteil dieser Satzung. Sie wird den Mitgliedern in der jeweils aktuellen Fassung durch Bekanntmachung und Download auf der Vereins-Homepage zugänglich gemacht. Erstellung und Änderungen der Elferratsordnung erfolgen durch die erweiterte Vorstandschaft.

 

 

 

 

 

§18 – Vereinsjugend

 

 

 

(1)       Die jugendlichen Mitglieder des Vereins bilden die Vereinsjugend.

 

 

 

(2)       Für die Vereinsjugend gilt die Jugendordnung, die die Jugendarbeit des Vereins in Inhalt, Form und Organisation regelt.

 

 

 

(3)       Jugendleiter, stellvertretender Jugendleiter sowie Jugendschriftführer werden gemäß Jugendordnung von der Jugendversammlung gewählt und müssen vom geschäftsführenden Vorstand bestätigt werden.

 

 

 

(4)       Die Jugendordnung ist nicht Bestandteil dieser Satzung. Sie wird den Mitgliedern in der jeweils aktuellen Fassung durch Bekanntmachung und Download auf der Vereins-Homepage zugänglich gemacht. Erstellung und Änderungen der Jugendordnung erfolgen durch die erweiterte Vorstandschaft.

 

 

 

 

 

§19 – Ehrenkappenträger und Ehrungen

 

 

 

(1)       Ehrenkappenträger kann jeder, der sich um den Verein oder des kulturellen Lebens in der Gemeinde verdient gemacht hat, mit Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes werden. Die Ehrenkappenträger der ehemaligen Karnevalsabteilung „Kummetstolle“ des Männergesangvereins Germania Neckarhausen, werden als solche in den Verein mit übernommen.

 

 

 

(2)       Der Verein organisiert und regelt Ehrungen durch eine Ehrungsordnung.

 

 

 

(3)       Die Ehrungsordnung ist nicht Bestandteil dieser Satzung. Sie wird den Mitgliedern in der jeweils aktuellen Fassung durch Bekanntmachung und Download auf der Vereins-Homepage zugänglich gemacht. Erstellung und Änderungen der Ehrungsordnung erfolgen durch die erweiterte Vorstandschaft.

 

 

 

 

 

§20 – Prinzessin

 

 

 

(1)       Die Vorschläge für das Amt der Prinzessin werden durch den Präsidenten und/oder Vize-Präsidenten erstellt.

 

 

 

(2)       Die Vorschläge des Präsidenten und Vizepräsidenten werden mit dem 1. und 2. Vorsitzenden abgestimmt. Sollte eine Abstimmung erforderlich sein, entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Präsidenten.

 

 

 

 

 

§21 – Ausschüsse

 

 

 

(1)       Der Vorstand kann zur Erledigung seiner Aufgaben Ausschüsse und Arbeitskreise einsetzen.

 

 

 

(2)       Als ständiger Ausschuss tagt der Wirtschaftsausschuss. Der Vorsitzende des Wirtschaftsausschusses hat der Vorstandschaft bzw. mindestens dem 1. Vorsitzenden regelmäßig über die Aktivitäten und aktuellen Planungen Bericht zu erstatten.

 

 


 

 

§22 – Protokolle

 

 

 

(1)       Über Versammlungen und Sitzungen (Vorstandssitzungen, Elferratssitzungen, Jugendsitzungen, etc.) sind Protokolle anzufertigen.

 

 

 

(2)       Protokolle von Versammlungen sind durch den Versammlungsleiter und den Schriftführer zu unterzeichnen. Sollte kein Schriftführer anwesend sein, so wird durch den Versammlungsleiter ein Protokollführer bestimmt, dem hinsichtlich der Beurkundung der Beschlüsse die Aufgaben des Schriftführers obliegen.

 

 

 

(3)       Für die Anfertigung der Protokolle von Versammlungen und Sitzungen ist eine von der erweiterten Vorstandschaft freigegebene Vorlage zu verwenden.

 

 

 

 

 

 

 

§23– Vereinsordnungen

 

 

 

(1)       Vereinsordnungen können zur Regelung von vereinsinternen Abläufen von der Vorstandschaft erstellt werden. Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung. Für den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Vereinsordnungen ist die erweiterte Vorstandschaft zuständig.

 

 

 

(2)       Im Sinne dieser Satzung regelt der Verein sein Vereinsleben mit folgenden Ordnungen:

 

            

 

             Ÿ    Beitragsordnung

 

             Ÿ    Geschäftsordnung

 

             Ÿ    Jugendordnung

 

             Ÿ    Elferratsordnung

 

             Ÿ    Ehrungsordnung

 

 

 

(3)       Alle Vereinsordnungen sind für die Mitglieder in ihrer jeweils aktuell gültigen Fassung als Download auf der Vereins-Homepage zugänglich. Durchgeführte Änderungen sind auf der Jahreshauptversammlung bekanntzugeben.

 

 

 

 

 

§24 – Vereinsauflösung

 

 

 

(1)       Der Verein kann solange nicht aufgelöst werden, als elf Mitglieder sich schriftlich verpflichten, den Verein gemäß dieser Satzung weiterzuführen.

 

 

 

(2)       Das bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbliebene Vereinsvermögen fällt nach Abzug eventueller Verbindlichkeiten gegenüber Dritten an „Postillion e.V.“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 


ordnungen


 

BEITRAGSORDNUNG

 

 

 

 

 

§ 1 – Allgemeines

 

 

 

(1)       Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Vereinssatzung und kann durch die erweiterte Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit angepasst beziehungsweise geändert werden. Es bedarf hierfür keiner Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. Ausgenommen hiervon ist die Höhe der Mitgliedsbeiträge; diese sind von der Mitgliederversammlung zu genehmigen (siehe Satzung §6 Absatz 3). Beschlüsse über die Änderung der Beitragsordnung gelten ab dem auf die Beschlussfassung folgenden Geschäftsjahr.

 

 

 

(2)       Beim Ausscheiden aus dem Verein erfolgt keine Rückerstattung bereits geleisteter Beiträge.

 

 

 

(3)       Kinder, Schüler, Auszubildende und Studenten zählen entweder bis zur Volljährigkeit oder alternativ bis Beendigung der Schule, Ausbildung oder Studium zum Familienbeitrag.

 

 

 

 

 

§ 2 – Zahlungsweise und Fälligkeit

 

 

 

  1. Die festgesetzten Beiträge werden zum 1. März des jeweiligen Jahres erhoben.

     

  2. Die Beitragszahlung erfolgt durch Lastschrifteinzug. Die Mitglieder erteilen dazu ihre Zustimmung unter Angabe ihrer Bankverbindung.

     

  3. Der Kostümbeitrag für Aktive wird von den jeweiligen Trainerinnen eingesammelt und verwaltet.

     

 

  1. Der Elferratsbeitrag bei Eintritt für das Ornat ist vom Präsidenten einzusammeln und dem 1. Kassier zu übergeben.

     

  2. Die Beiträge für den „Club der 111“ werden mit den Jahresmitgliedsbeiträgen eingezogen. Die Aufnahme in den „Club der 111“ erfolgt durch separate Aufnahmeanträge.

     

     

    § 3 – Beiträge

     

    Einzelbeitrag:                                                                                           33,- €   (jährlich)

    Familienbeitrag:                                                                                      44,- €   (jährlich)

    Eintritt Elferrat (Ornat):                                                                     111,- €   (einmalig bzw. bei Verlust)

    Club der 111:                                                                                         111,- €   (jährlich)

     

     

    (1)       Änderungen der persönlichen Angaben sind dem Verein schnellstmöglich mitzuteilen.

     

    (2)       Bei Mahnungen werden Mahngebühren von 5 € pro Mahnung erhoben. Bei Lastschriftrückgaben wird eine Gebühr von 5 € berechnet.

     

     

    § 4 – Vereinskonto

     

    Soweit die Zahlung nicht per Lastschrifteinzug erfolgt, ist sie nur auf das folgende Konto zulässig: Sparkasse Rhein Neckar Nord, IBAN: DE57 6705 0505 0066 0099 98, BIC: MANSDE66XXX. Andere Zahlungsweisen werden nicht anerkannt.


 

 

GESCHÄFTSORDNUNG

 

 

 

 

 

§ 1 – Allgemeines

 

 

 

Die Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil der Vereinssatzung und kann durch die erweiterte Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit angepasst beziehungsweise geändert werden. Es bedarf hierfür keiner Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. Beschlüsse über die Änderung der Geschäftsordnung gelten spätestens ab dem auf die Beschlussfassung folgenden Geschäftsjahr.

 

 

 

 

 

§ 2 Funktionen, Aufgaben und sonstige Verantwortlichkeiten

 

 

 

Für jede Vorstandsposition gibt es im Rahmen der Geschäftsordnung eine Stellenbeschreibung, welche die Aufgaben, Pflichten, Rechte und Kompetenzen beschreibt. Alle Vorstandsmitglieder sind mitverpflichtet und mitverantwortlich für die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben des KVK. Die Aufgaben im Einzelnen sind:

 

 

 

 

 

Geschäftsführende Vorstandschaft

 

 

 

Funktion

1. Vorsitzender

Aufgaben

·        Repräsentiert den Verein im Innen- und Außenverhältnis

·        Beruft und leitet Versammlungen und Sitzungen

·        Führt den Schriftwechsel des Vereins; Unterzeichnung sämtlicher Korres-pondenzen des Vereins

·        Kontrolle/Freigabe der eingehenden Rechnungen

Vertretung durch

2. Vorsitzender

Budget

Investitionsbudget nach Budgetplan in Absprache mit 2. Vorsitzender

Vollmachten

·        Handlungsvollmacht

·        Bankvollmacht für alle Konten

Schlüssel

Alle Schlüssel

Weisungsbefugnis gegenüber

·        Geschäftsführender Vorstandschaft

·        Erweiterter Vorstandschaft

·        Allen Aktiven

·        Vereinsjugend

 

 


 

 

Funktion

2. Vorsitzender

Aufgaben

·        Unterstützung/Vertretung des

1. Vorsitzenden bei dessen Aufgaben

·        Verwaltung Vereinseigentum

·        Koordination Leihe Vereinseigentum

Vertretung durch

1. Vorsitzender

Budget

Investitionsbudget nach Budgetplan in Absprache mit 1. Vorsitzender

Vollmachten

·        Handlungsvollmacht

·        Bankvollmacht für Hauptkonten

Schlüssel

Alle Schlüssel

Weisungsbefugnis gegenüber

·        Geschäftsführender Vorstandschaft

·        Erweiterter Vorstandschaft

·        Allen Aktiven

·        Vereinsjugend

 

 

 

 

 

Funktion

1. Kassier (Hauptkasse)

Aufgaben

·        Verwaltet die Hauptkasse des Vereins

·        Koordiniert Geldfluss bei allen Veranstaltungen

·        Erstellt Budgetplan

·        Erstellt Jahresabschluss

Vertretung durch

2. Kassier (Jugendkasse)

Budget

---

Vollmachten

Bankvollmacht für alle Konten

Schlüssel

---

Weisungsbefugnis gegenüber

·        Erweiterter Vorstandschaft

·        Allen Aktiven

·        Vereinsjugend

 

 

 

 

 

Funktion

2. Kassier (Jugendkasse)

Aufgaben

·        Unterstützung / Vertretung des.1. Kassier bei dessen Aufgaben

·        Verwaltet die Jugendkasse des Vereins

Vertretung durch

1. Kassier (Hauptkasse)

Budget

---

Vollmachten

Bankvollmacht für alle Konten

Schlüssel

---

Weisungsbefugnis gegenüber

---

 

 


 

 

Funktion

Schriftführer

Aufgaben

·        Führt das Protokoll aller Mitgliederversammlungen

·        Führt das Protokoll aller Vorstandssitzungen

·        Erstellt und verteilt Einladungen für bestimmt Veranstaltungen

Vertretung durch

Pressewart

Budget

Budget für Geschäftstätigkeit laut Budgetplan

Vollmachten

---

Schlüssel

---

Weisungsbefugnis gegenüber

---

 

 

 

 

 

Funktion

Pressewart

Aufgaben

·        Unterstützung / Vertretung des Schriftführers bei dessen Aufgaben

·        Verfasst und publiziert Presseartikel

·        Verfasst Berichte über alle Veranstaltungen und Aktivitäten

Vertretung durch

Schriftführer

Budget

Budget für Geschäftstätigkeit laut Budgetplan

Vollmachten

---

Schlüssel

---

Weisungsbefugnis gegenüber

---

 

 


 

 

Erweiterte Vorstandschaft

 

 

 

Funktion

Präsident

Aufgaben

·        Organisiert und leitet die karnevalistischen Veranstaltungen

·        Führt, leitet und organisiert alle Belange bezüglich dem Elferrat des Vereins

·        Repräsentiert den Verein nach Innen und Außen

Vertretung durch

Vize-Präsident

Budget

Investitionsbudget nach Budgetplan in Absprache mit Vize-Präsident

Vollmachten

---

Schlüssel

Alle Schlüssel

Weisungsbefugnis gegenüber

·        Allen Aktiven

·        Vereinsjugend

 

 

 

 

 

Funktion

Vize-Präsident

Aufgaben

·        Unterstützung / Vertretung des Präsidenten bei dessen Aufgaben

·        Sammelt und koordiniert alle karnevalistischen Termine

·        Koordiniert und organisiert das einheitliche Erscheinungsbild aller Aktiven und der Vereinsjugend

Vertretung durch

Präsident

Budget

Investitionsbudget nach Budgetplan in Absprache mit Präsident

Vollmachten

---

Schlüssel

Alle Schlüssel

Weisungsbefugnis gegenüber

·        Allen Aktiven

·        Vereinsjugend

 

 

 

 

 

Funktion

Jugendleiter

Aufgaben

·        Führt und leitet die Vereinsjugend

·        Koordiniert TrainerInnen für alle Tanzgruppen

·        Organisiert Veranstaltungen (u.a. Tanztag, Tanzfreizeit) der Vereinsjugend in Abstimmung mit den TrainerInnen

·        Verwaltet das Jugendkonto

·        Koordiniert in Zusammenarbeit mit Jugend-KassenwartIn das Budget der Tanzgruppen

Vertretung durch

Stellvertretene JugendleiterIn

Budget

Jugendbudget nach Budgetplan in Absprache mit Präsident

Vollmachten

·        Bankvollmacht für Jugendkonto

Schlüssel

Alle Schlüssel

Weisungsbefugnis gegenüber

·        Vereinsjugend

 

 


 

 

ELFERRATSORDNUNG

 

 

 

 

 

§1 – Allgemeines

 

 

 

Die Elferratsordnung ist nicht Bestandteil der Vereinssatzung und kann durch die erweiterte Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit angepasst beziehungsweise geändert werden. Es bedarf hierfür keiner Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. Beschlüsse über die Änderung der Elferratsordnung gelten spätestens ab dem auf die Beschlussfassung folgenden Geschäftsjahr.

 

 

 

 

 

§2 – Organisation

 

 

 

(1)       Der Elferrat besteht aus gewählten Elferräten des Vereins.

 

 

 

(2)       Elferrat kann jedes männliche Mitglied des Vereins ab dem 18. Lebensjahr werden.

 

 

 

(3)       Jeder Elferrat hat vor seiner Ernennung eine einjährige Anwärterphase zu absolvieren.

 

 

 

(4)       Nach erfolgter Anwärterphase bestimmt der Elferrat über die endgültige Aufnahme. Die Wahl hierzu erfolgt in der ersten Elferratssitzung nach der Kampagne, sofern der Anwärter anwesend ist. Die Wahl erfolgt über die einfache Stimmenmehrheit.

 

 

 

(5)       Für die Protokollierung der Elferratssitzungen sind zwei Schriftführer zu wählen. Sind beide Schriftführer abwesend, bestimmt der Sitzungsleiter einen Ersatz.

 

 

 

(6)       Der Präsident und Vizepräsident ernennen mindestens einen, maximal drei Präsidialamtsbegleiter. Diese haben die Aufgabe, den Präsidenten und Vizepräsidenten bei deren Aufgaben direkt zu unterstützen und Informationen an den Elferrat weiterzugeben.

 

 

 

 

 

§3 – Ziele

 

 

 

Der Elferrat hat das Ziel, gemeinsam mit aktiven und passiven Mitgliedern, die Interessen des Vereins zu vertreten und zu wahren. Dies geschieht auf allen Veranstaltungen rund um den Verein.

 

 

 

 

 

§4 – Aufgaben

 

 

 

Die Aufgaben des Elferrates sind:

 

 

 

  • Repräsentation des Vereins bei eigenen sowie externen Veranstaltungen

  • Auf- und Abbau aller Veranstaltungen des KV Kummetstolle

  • Aktive Mitgestaltung der Veranstaltungen

     

     

    §5 – Organe

     

    (1)       Der Elferrat setzt sich wie folgt zusammen:

     

 

  • Präsident

  • Vizepräsident

  • Schriftführer

  • Präsidialamtsbegleiter

  • Gewählte Elferräte

  • Anwärter

    (2)       Der Präsident und der Vizepräsident werden gemäß der Satzung auf zwei Jahre gewählt. Anwärter haben kein Wahlrecht. Die Wahl entscheidet sich jeweils mit einfacher Stimmenmehrheit.

     

    (3)       Jeder Elferrat kann sich zur Wahl des Präsidenten/Vizepräsidenten aufstellen.

     

    (4)       Scheidet eines der Präsidialämter aus jedwedem Grund vorzeitig aus, müssen in der nächsten Elferratssitzung Neuwahlen anberaumt werden. Bis zur Neuwahl eines der Ämter, obliegt die Führung des Elferrats der geschäftsführenden Vorstandschaft.

     

     

    §6 – Ornat

     

    (1)       Das Ornat eines Elferrates besteht aus:

     

 

  • Schwarzer Anzug / Smoking

  • Weißes Hemd

  • Schwarze Schuhe & Schwarze Socken

  • Einsteckorden

  • Blaue Fliege

  • Weiße Fliege (Ball der Prinzessin)

  • Halsbandorden

  • Sonstige Orden

  • Narrenkappe

     

 

(2)       Die Narrenkappe, Halsbandorden, Einsteckorden sowie beide Fliegen werden vom Verein beschafft. Die dafür zu zahlende Gebühr ist in der Beitragsordnung geregelt. Für alle weiteren Anschaffungen ist der Elferrat auf eigene Kosten selbst verantwortlich.

 

 

 

 

 

§7 – Ausscheiden

 

 

 

Ein „Pausieren“ zählt nicht als Austritt, sofern die Pause nicht länger als zwei Jahre dauert. Möchte ein ausgeschiedener Elferrat wieder Teil der Gemeinschaft werden, so muss er die Anwärterphase wieder durchlaufen und erneut gewählt werden (§2 Absatz 3 und 4).

 

 

 

 

 

§8 – Elferratssitzung

 

 

 

(1)       Zu den Elferratssitzungen sind alle Elferräte und Anwärter zugelassen.

 

 

 

(2)       Die Einladung zu einer Elferratssitzung ist spätestens 2 Wochen vor Termin, mit Hinweis auf die Tagesordnungspunkte zu versenden.

 

 

 

(3)       Es ist generell ein Protokoll jeder Sitzung anzufertigen.

 

 

 

(4)       Die amtierende Prinzessin kann zu Elferratssitzungen durch den Präsidenten oder Vizepräsidenten eingeladen werden.

 

 

 

(5)       Beschlüsse des Elferrates werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Elferräte getroffen.

 

 

 

  1. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.


 

 

JUGENDORDNUNG

 

 

 

 

 

§1 – Allgemeines

 

 

 

Die Jugendordnung ist nicht Bestandteil der Vereinssatzung und kann durch die erweiterte Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit angepasst beziehungsweise geändert werden. Es bedarf hierfür keiner Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. Beschlüsse über die Änderung der Jugendordnung gelten spätestens ab dem auf die Beschlussfassung folgenden Geschäftsjahr.

 

 

 

 

 

§2 – Zuständigkeit, Mitgliedschaft

 

 

 

Die Jugendordnung ist die Grundlage für die Jugendarbeit des Karnevalvereins Kummetstolle Neckarhausen e.V. Zur Jugendabteilung gehören alle aktiven Mitglieder dieses Vereins bis zum 18. Lebensjahr, sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung. Aktive der Tanzgruppen ab dem 18. Lebensjahr gehören organisatorisch ebenso zur Jugendabteilung und unterliegen somit dieser Jugendordnung. Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbstständig im Rahmen der Vereinssatzung.

 

 

 

 

 

§3 – Ziele

 

 

 

Die Jugendabteilung verfolgt für ihre jugendlichen Mitglieder folgende Ziele:

 

 

 

  • Hilfe bei der Persönlichkeitsentwicklung

  • Fördert die sportliche Betätigung und das soziale Verhalten

  • Pflegt den Gemeinschaftssinn

     

     

    §4 – Aufgaben

     

    Die Jugendabteilung verfolgt für ihre jugendlichen Mitglieder folgende Aufgaben:

     

 

  • Unterweisung und Erlernung des Funken-/Gardetanzsport mit Schautanz

  • Planung und Organisation von karnevalistischen Aktivitäten sowie Musikveranstaltungen, Freizeiten und weiteren Veranstaltungen

     

     

    §5 – Organe

     

    Die Jugendabteilung besteht aus:

     

 

  • Jugendversammlung

  • Jugendausschuss


 

 

§6 – Jugendversammlung

 

 

 

(1)       Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Jugendabteilung. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Jugendabteilung nach §2 ab dem vollendeten siebten Lebensjahr.

 

 

 

(2)       Aufgaben der Jugendversammlung:

 

 

 

  • Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit der Jugendabteilung

  • Entlastung des Jugendausschusses

  • Wahl der ordentlichen Mitglieder des Jugendausschusses

     

    (3)       Die Kassenprüfung wird durch die Kassenprüfer des Vereins oder eine benannte Person (z.B. Kassierer) durchgeführt.

     

    (4)       Die Jugendversammlung tritt mindestens einmal jährlich vor der Jahreshauptversammlung des Vereins zusammen. Sie muss mindestens zwei Wochen vorher einberufen werden. Der Jugendleiter kann jederzeit eine Jugendversammlung einberufen. Auf Antrag eines Drittels der Stimmberechtigten oder auf Beschluss des Jugendausschusses muss eine außerordentliche Jugendversammlung innerhalb von sechs Wochen stattfinden. Die Einberufung der Versammlung erfolgt durch Bekanntgabe im Amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Edingen-Neckarhausen sowie durch Mitteilungen aller Trainerinnen an die jeweiligen Tanzgruppen und Aktiven.

     

    (5)       Jede ordnungsgemäß einberufene Jugendversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen, stimmberechtigten Personen beschlussfähig.

     

    (6)       Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

     

     

    §7 – Jugendausschuss

     

    (1)       Der Jugendausschuss besteht aus:

     

 

  1. Ordentlichen Mitgliedern; diese sind:

     

    Ÿ    Jugendleiter

    Ÿ    Stellvertretender Jugendleiter

    Ÿ    Jugendschriftführer

    Ÿ    Kassenwart der Jugend (2. Kassier des Vereins)

     

  2. Außerordentlichen Mitgliedern; diese sind:

     

    Ÿ    Personen die dem Jugendausschuss durch Amt bzw. Funktionen angehören. Sie werden nicht in der Jugendversammlung gewählt (z.B. Trainerinnen).

     

    (2)       Der Jugendleiter:

     

 

  • vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen.

  • ist Vorsitzender des Jugendausschuss und stimmberechtigtes Mitglied im erweiterten Vorstand des Vereins.

  • wird auf der Jugendversammlung für 2 Jahre gewählt.

     

    (3)       Alle anderen ordentlichen Mitglieder werden von der Jugendversammlung auf ein Jahr gewählt (außer Kassier).


 

 

(4)       Die Mitgliedschaft der außerordentlichen Mitglieder ist an das Amt und die Funktion gebunden, sie erlischt mit Beendigung Ihrer Tätigkeit.

 

 

 

(5)       In den Jugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied wählbar.

 

 

 

(6)       Der Jugendausschuss erfüllt seine Aufgaben:

 

 

 

  • im Rahmen der Vereinssatzung

  • im Rahmen der Jugendordnung

  • im Rahmen der Beschlüsse der Jugendversammlung

     

    (7)       Die Sitzungen des Jugendausschusses finden nach Bedarf statt.

     

    (8)       Der Jugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet demokratisch über die Verwendung des vom Verein zur Verfügung gestellten Budgets. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Jugendleiters.

     

     

    §8 – Tanzgruppen

     

    (1)       Übersicht der Tanzgruppen sowie deren Vorgaben zu Alter und Gruppengrößen:

     

 

Tanzgruppe

Alter

Schulklassen

Zielgröße (Anzahl Aktive)

Konfettis

ab 4 Jahren

KiGa à 1. Klasse

10 - 15

Funkinies

ab 8 Jahren

2. Klasse à 5. Klasse

22 - 24

Funken

ab 12 Jahren

6. Klasse à 9. Klasse

22 - 24

Garde

ab 16 Jahren

ab 10. Klasse

22 - 24

Männerballett

ab 16 Jahren

ab 10. Klasse

10 - 15

 

 

 

(2)       Die aufgeführten Zielgrößen sind keine bindenden Mindest- bzw. Maximalgrößen und können bei Bedarf von den Trainerinnen nach Rücksprache mit der Jugendleitung und der erweiterten Vorstandschaft unter- bzw. überschritten werden.

 

 

 

(3)       Konfettis, Funkinies, Funken und Garde sind reine Mädchen-/Frauentanzgruppen. Das Männerballett ist eine reine Männertanzgruppe.

 

 

 

 

 

§9 – Trainer/innen

 

 

 

Um einen ordnungsgemäßen Trainingsbetrieb sowie die ordnungsgemäße Durchführung von Auftritten durchführen zu können, sind in nachfolgender Tabelle die Anzahl an Trainerinnen/Übungsleiterinnen je Gruppe festgelegt:

 

 

 

Tanzgruppe

Mindestanzahl Trainer/innen

Konfettis

2

Funkinies

3

Funken

3

Garde

2

Männerballett

2

 

 


 

 

§10 – Aufsichtspflicht

 

 

 

(1)       Informationen bezüglich Aufsichtspflicht sowie Aufsichtszeiten sind für die Eltern im Kontaktblatt Jugend niedergeschrieben. Das Kontaktblatt kann über die Vereinshomepage eingesehen werden und muss verbindlich mit dem Mitgliedsantrag für alle Aktiven abgegeben werden.

 

 

 

(2)       Die Aufsichtspflicht für alle jugendlichen Aktiven liegt während des Trainings sowie Auftrittszeiten bei den jeweiligen Trainerinnen.

 

 

 

(3)       Für den Hin- bzw. Heimweg Training/Auftritte besteht keine Aufsichtspflicht durch die Trainerinnen. Ebenso müssen die Trainerinnen nicht den Hin- und Heimweg der Aktiven organisieren.

 

 

 

 

 

§11 – Budgetierung

 

 

 

(1)       Alle Tanzgruppen erhalten vom Verein ein Budget je Kampagne, welches sich nach der Anzahl der Aktiven je Tanzgruppe richtet.

 

 

 

(2)       Zusätzlich zum Budget je Tanzgruppe erhält die Vereinsjugend jährlich einen Beitrag für allgemeine Aktivitäten (u.a. Tanzfreizeit, Tanztag).

 

 

 

(3)       Das Budget je Tanzgruppe setzt sich aus einem Sockelbeitrag sowie einem Pro-Kopf-Beitrag zusammen.

 

 

 

(4)       Im Allgemeinen gilt, dass alle Ausstattungsgegenstände welche zum Marschkostüm gehören, nicht über das jährliche Budget abgerechnet werden.

 

 

 

(5)       Alle Kleidungsstücke, welche von den Aktiven am Körper getragen werden (u.a. Bodys, Strumpfhosen), sind von den Aktiven selbst zu finanzieren.

 

 

 

(6)       Wird das Budget nicht komplett ausgeschöpft, erhält der Hauptverein den Restbetrag zurück.

 

 

 

 

 

§12 – Erste Hilfe

 

 

 

(1)       Ein Erste-Hilfe-Koffer muss bei allen Veranstaltungen vorhanden sein. Koordination erfolgt über Jugendausschuss.

 

 

 

(2)       Zusätzlich sollten bei allen Veranstaltungen Sanitäter einer geeigneten Institution für eine Erstbehandlung anwesend sein.

 

 

 

(3)       Der Jugendausschuss organisiert darüber hinaus einmal jährlich eine Erste-Hilfe-Schulung für alle TrainerInnen.


 

 

EHRUNGSORDNUNG

 

 

 

 

 

§1 – Allgemeines

 

 

 

Die Ehrungsordnung ist nicht Bestandteil der Vereinssatzung und kann durch die erweiterte Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit angepasst beziehungsweise geändert werden. Es bedarf hierfür keiner Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. Beschlüsse über die Änderung der Ehrungsordnung gelten spätestens ab dem auf die Beschlussfassung folgenden Geschäftsjahr.

 

 

 

 

 

§2 Ehrungen, Auszeichnungen und sonstige Aufmerksamkeiten

 

 

 

(1)       Mitglieder erhalten durch den 1. oder 2. Vorsitzenden im Rahmen einer passenden Veranstaltung folgende Ehrung:

 

 

 

25 Jahre Mitgliedschaft

Gerahmte Urkunde & Pin

40 Jahre Mitgliedschaft   

Gerahmte Urkunde & Pin   

50 Jahre Mitgliedschaft

Gerahmte Urkunde & Pin

60 Jahre Mitgliedschaft

Gerahmte Urkunde & Pin

65 Jahre Mitgliedschaft

Gerahmte Urkunde & Pin

70 Jahre Mitgliedschaft

Gerahmte Urkunde & Pin

75 Jahre Mitgliedschaft

Gerahmte Urkunde & Pin

80 Jahre Mitgliedschaft

Gerahmte Urkunde & Pin

85 Jahre Mitgliedschaft

Gerahmte Urkunde & Pin

90 Jahre Mitgliedschaft

Gerahmte Urkunde & Pin

 

 

 

(2)       Ehrenkappenträger/innen werden durch die erweiterte Vorstandschaft durch einfache Stimmenmehrheit festgelegt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Die Ehrenkappe inkl. zugehöriger Urkunde wird durch den 1. oder 2. Vorsitzenden im Rahmen einer passenden Veranstaltung übergeben.

 

 

 

(3)       Träger des Verdienstordens werden durch die erweiterte Vorstandschaft festgelegt. Die Auswahl der zu ehrenden Personen wird einmal jährlich von der erweiterten Vorstandschaft besprochen und ausgewählt. Die Ehrung erfolgt durch den Präsidenten oder Vize-Präsidenten im Rahmen einer passenden Veranstaltung.

 

 

 

(4)       Ehrenvorsitzende werden durch die erweiterte Vorstandschaft durch einfache Stimmenmehrheit festgelegt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Ehrenvorsitzende erhalten die Ehrenkappe mit Pelz inkl. zugehöriger Urkunde. Die Ehrung erfolgt durch den 1. oder 2. Vorsitzenden im Rahmen einer passenden Veranstaltung. Ehrenvorsitzende dürfen ohne Stimmrecht an jeder Vorstandssitzung teilnehmen.

 

 

 

(5)       Ehrenpräsidenten werden durch die erweiterte Vorstandschaft durch einfache Stimmenmehrheit festgelegt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Ehrenpräsidenten erhalten die Elferratskappe mit Pelz. Ehrenpräsidenten dürfen an jeder Elferratssitzung teilnehmen. Ehrenpräsidenten haben nur dann Stimmrecht im Elferrat, wenn sie noch aktiver Elferrat sind.

 

 

 

(6)       Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die in Tanzgruppen, als Büttenredner oder bei sonstigen Programmpunkten an den Veranstaltungen des KVK auftreten. Außerdem sind Mitglieder des Vorstandes sowie aller Ausschüsse und Teams, die bei der Ausführung des Vereinszweckes mitwirken, ebenfalls aktiv. Die Aktivitätsorden werden durch den Präsidenten oder Vizepräsidenten im Rahmen einer passenden Veranstaltung übergeben. Die Aktivitätsorden werden jeweils für 11, 22, 33, 44, 55, usw. aktive Jahre vergeben.

 

 

 

(7)       Präsente im Namen des Vereins werden für runde Geburtstage (50., 60., 65., 70., usw.) für alle Mitglieder in Höhe von 25,- € verschenkt. Für Hochzeiten und Geburten von aktiven Mitgliedern werden Präsente in Höhe von 25,- € vergeben; in gleicher Höhe als Ausgabe zur Anteilnahme bei Beerdigungen. Für aktive Jugendliche, die zur Kommunion, Konfirmation oder Firmung gehen, wird ein Präsent in Höhe von 15,- € vergeben. Die erweiterte Vorstandschaft kann in begründeten Einzelfällen von den festgelegten Beträgen abweichen.

 

 

 

(8)       Für aktive Mitglieder stehen der Elferrat sowie Tanzgruppen  im Ornat bzw. im Marschkostüm bei der Hochzeit Spalier.

 


Info: Im Bereich "Dokumente" kann die Satzung inkl. der Ordnungen auch heruntergeladen werden.

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